Bundesarbeitsgericht entscheidet: Crowdworker können Arbeitnehmer*innen sein
Dezember 1, 2020
Erstmals hat das Bundesarbeitsgericht über eine Klage eines Plattformbeschäftigten entschieden, der reklamiert hatte, Arbeitnehmer zu sein – und nicht Selbständiger. Der Neunte Senat des BAG hat entschieden, dass der Kläger tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis stand, als die Plattform ihm kündigte.
Statement der IG Metall zum Urteil des BAG am 01.12.2020 (Aktenzeichen 9 AZR 102/20)
Politische Bewertung von Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall:
„Erstmals hat ein Gericht in Deutschland entschieden, dass ein Crowdworker kein Unternehmer sein muss, sondern Arbeitnehmer*in sein kann. Wir begrüßen diese Entscheidung. Sie stellt klar, dass Crowdworker nicht generell als Selbständige anzusehen sind. Das ist zwar kein Präzedenzfall für alle Crowdworker. Aber es sollte noch mehr Crowdworker ermutigen, ihren Status ebenfalls überprüfen zu lassen. Wir begrüßen außerdem, dass das Bundesarbeitsministerium es Crowdworkern erleichtern will, ihren Arbeitnehmerstatus überprüfen zu lassen und die Beweislast umzukehren, falls der Crowdworker Indizien dafür anführt, Arbeitnehmer*in zu sein.“
Bewertung der BAG-Pressemitteilung aus Sicht der IG Metall:
Das BAG hat die Auffassung der IG Metall bestätigt, dass Crowdworker, die auf Online-Plattformen arbeiten, Arbeitnehmer*in sein können. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf die tatsachliche Durchführung an.
Der Crowdworker war im entschiedenen Fall zwar vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Plattform verpflichtet. Trotzdem leistete er weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit wie ein Arbeitnehmer, denn er war faktisch durch das Bewertungs- und damit Vergütungssystem der Plattform gezwungen, Aufträge anzunehmen.
FairCrowdWork: Crowdworker zieht vor Gericht: Ich bin Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 43/20 vom 01.12.2020