EuGH entscheidet, dass Uber unter Verkehrsdienstleister fällt

Eine wichtige Entscheidung des EuGH mit Signalwirkung für die gesamte europäische GiG Economy ist gefallen. Der EuGH hat entschieden, dass die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern unter die Verkehrsdienstleistungen fällt. Salopp gesagt: Uber ist mehr als eine reine Vermittlungssoftware. Und nur weil eine Dienstleistung per APP vermittelt wird, heißt das nicht, dass die Spielregeln des Arbeitsrecht nicht gelten. Wörtlich heißt es im Urteil:

„Folglich ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden. Der von Uber erbrachte Dienst ist nicht nur ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt, und einer Person herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchte.
Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gibt dabei nämlich gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, das er u.a. durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität für Personen, die dieses Angebot für eine innerstädtische Fahrt in Anspruch nehmen möchten, er organisiert.
Die von Uber gestellte Applikation ist sowohl für die  Fahrer als auch für die Personen, die eine innerstädtische  Fahrt unternehmen möchten, unerlässlich. Außerdem übt Uber auch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistung erbringen.
Dieser Vermittlungsdienst ist folglich als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“, sondern  als Verkehrsdienstleistung einzustufen.“

Das ganze Urteil hier: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-12/cp170136de.pdf