Kennen Sie Ihre Rechte?
Hier finden Sie häufige Fragen rund ums Recht von Crowdworkern in Deutschland und Österreich.
Die Informationen auf dieser Internetseite und die Auskünfte durch die Mitarbeiter/innen des Servicetelefons ersetzen nicht die Beratung durch einen Fachanwalt.
Viele Fragen rund um Crowdworking sind Neuland – auch rechtliches Neuland. Deshalb können wir unter Umständen nicht alle Fragen sofort beantworten. Wir bemühen uns aber nach Kräften, Ihnen innerhalb von 24 Stunden weiterzuhelfen.
Bitte wählen Sie zuerst Ihr Land aus:
Inhaltsverzeichnis (Deutschland)
- Bin ich als Crowdworker Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r?
- Was ist der Unterschied zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und einem Gewerbe?
- Wo und wann muss ich mein Gewerbe anmelden?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Kleingewerbetreibenden?
- Kann ich nebenberuflich als Crowdworker arbeiten?
- Kann man sowohl Gewerbetreibender als auch Freiberufler sein?
- Welche Vertragsarten gibt es für Crowdworker?
- Ist die Auftragsbestätigung durch die Plattform rechtlich verbindlich?
- Sollte ich als Crowdworker AGB haben?
- Welche Vergütungsmodelle gibt es?
- Darf ich für mehrere Plattformen arbeiten?
- Wie kann ich mich vorm Vertragsabschluss absichern?
- Kann der Auftraggeber Nachbesserungen verlangen?
- Kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern?
- Kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen?
- Was passiert, wenn ich den Auftrag nicht rechtzeitig abgebe?
- Darf ich mit anderen über meinen Auftrag und den Auftraggeber reden?
- Kann ich den Vertrag kündigen?
- Gibt es besondere Krankenversicherungen für Selbstständige?
- Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?
- Kann ich als Crowdworker Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden?
- Was ist besser: privat oder gesetzlich versichert?
- Zahlen die Kassen Krankengeld?
- Kann ich mich als Crowdworker gegen Arbeitslosigkeit versichern?
- Wie kann ich als Crowdworker fürs Alter vorsorgen?
- Brauche ich als Crowdworker eine Unfallversicherung?
- Wie kann ich mich gegen Ideenklau absichern?
- Was kann ich machen, wenn mein Produkt ohne meine Zustimmung von anderen angeboten oder genutzt wird?
- Darf ich eine Software, die ich für ein Unternehmen entwickelt habe, noch mal verkaufen?
- Muss ich eine Einkommenssteuererklärung machen?
- Was kann ich von der Einkommenssteuer absetzen?
- Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?
- Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
- Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?
- Hafte ich für Schäden, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit verursacht habe?
- Was mache ich, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
- Was muss ich bei Ausschreibungen beachten?
- Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
- Worauf muss ich achten, wenn ich nebenberuflich als Selbstständiger tätig bin?
- Checkliste für Freiberufler/innen: Wo muss ich was anmelden?
- Checkliste für Gewerbetreibende: Wo muss ich was anmelden?
- Checkliste für Kleingewerbetreibende: Wo muss ich was anmelden?
Bin ich als Crowdworker Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r?
Das ist oft nicht leicht zu beantworten. Bei den IT-Berufen beispielsweise ist noch einiges im Fluss.
Ein/e Freiberufler/in ist, so das Einkommenssteuergesetz (EStG), wer wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch arbeitet. Dabei unterscheidet das EStG drei Gruppen von Freiberuflern:
- Sogenannte Katalog-Berufe: Dazu zählen Ärzte, Heilpraktiker, Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vermessungsingenieure, Architekten, Wissenschaftler, Journalisten, Schriftsteller, Fotografen, Musiker, Lehrer und Erzieher.
- Sogenannte katalogähnliche Berufe: Hier geht es um Berufe, die, wie der Name der Kategorie schon sagt, den Katalog-Berufen ähneln, aber eine höhere Ausbildung erfordern. Dazu zählen unter anderem: Dirigenten, Fotodesigner und Werbetexter.
- Tätigkeitsberufe: Dazu zählen unter anderem Forscher, Dozenten an Universitäten, Regisseure und Online-Journalisten.
Im ITK-Bereich ist die Lage nicht so übersichtlich. Hier sind in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten viele neue Berufe entstanden, die Grenzen sind fließend. Einige werden als Freiberufler, andere als Gewerbetreibende eingestuft. Die Abgrenzung ist schwierig und manchmal nicht nachvollziehbar.
Als freie ITK-Berufe werden von den Finanzämtern unter anderem anerkannt:
- Softwareentwickler/innen und ITK-Berater/innen von Systemsoftware
- Softwareentwickler/innen von Anwendungssoftware, sofern es sich nicht um Trivialsoftware handelt und sie den Prozess planen, entwickeln und überwachen (BGH-Urteil vom 04.05.2004, Aktenzeichen XI R 9/03)
- Trainer/innen im ITK-Bereich
- Entwickler/innen von Lernsoftware
- Online-Journalisten/innen
- Online Übersetzer/innen
- Berater/innen, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben
- Lehrer/innen (Unterricht und Fortbildung)
Wenn Sie sich nach dieser Kurzeinführung noch nicht zuordnen können, vielleicht helfen die folgenden Kriterien weiter, die in der Rechtsprechung entwickelt wurden:
- Freiberufler erbringen eine Dienstleistung für einen Auftraggeber. Sie entwickeln kein Massenprodukt. Daher gelten Systemprogrammierer als Freiberufler, Entwickler von Trivialsoftware als Gewerbetreibende.
- Freiberufliche Tätigkeiten erfordern eine höhere Ausbildung und Kreativität.
- Freiberufler brauchen in der Regel wenig Kapital, um ihrer Arbeit nachzugehen. Ihr Kapital ist ihr Know-how und ihr persönlicher Einsatz.
Gewerbetreibende sind Selbstständige, die ein Gewerbe oder ein Geschäft betreiben, und zwar unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung.
Gewerbetreibende stellen Produkte her, verkaufen die eigenen Produkten oder verkaufen und verwerten die Produkte anderer. Für den ITK-Bereich heißt das: Sie sind Gewerbetreibende/r, wenn Sie zum Beispiel:
- Reine Programmierarbeit machen, also nicht selbst kreativ tätig sind
- Daten sammeln und verwerten
- Über das Internet makeln, handeln oder vermitteln
- Eine Beratungstätigkeit ausüben, die keinen Hochschulabschuss erfordert, u.a. Firmen zum Einsatz von EDV-Systeme beraten
- Als Webentwickler Webportale, Online-Shops oder Apps technisch betreuen
- Als Webdesigner die Internetauftritte optisch gestalten. Allerdings: Das könnte sich bald ändern. Die Künstlersozialkasse (KSK) wurde gerichtlich verpflichtet, Webdesigner aufzunehmen. (Siehe KSK)
Tipp
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r sind, wenden Sie sich an Ihr Finanzamt. Sie ersparen sich viel Ärger, wenn Sie wissen, ob das Finanzamt Sie als Freiberufler oder als Gewerbetreibende einschätzt.
Was ist der Unterschied zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit und einem Gewerbe?
Ganz einfach: Freiberufler/innen haben einen viel geringeren bürokratischen Aufwand als Gewerbetreibende. Gewerbetreibende müssen
- Ihr Gewerbe anmelden
- Gewerbesteuer zahlen
- Doppelte Buchführung machen, so heißt eine besondere Form der Buchführung
- Mitglied in der Industrie- und Handelskammer werden
Ob ein Unternehmen als Gewerbe angemeldet werden muss, definiert § 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn in kaufmännischer Weise ein Gewerbebetrieb betrieben wird und gilt auch für Kleinstgewerbetreibende. (Artikel 1 Abs. 2)
Wo und wann muss ich mein Gewerbe anmelden?
Zuständig sind die Kommunen. Welches Amt, die Gewerbeanmeldung entgegen nimmt, das müssen Sie vor Ort erfragen oder auf dem Webportal Ihrer Kommune recherchieren. Dort finden Sie in der Regel auch Hinweise, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung brauchen und welche Kosten auf Sie zukommen.
Ein Gewerbe muss frühzeitig angemeldet werden, und zwar bevor Sie anfangen, Räume zu mieten und Einrichtungen zu kaufen. Der Vorteil ist, dass Sie diese Ausgaben später als Betriebskosten geltend machen können.
Was ist der Unterschied zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Kleingewerbetreibenden?
Das betrifft zuallererst Steuerfragen. Denn auch Kleingewerbetreibende müssen Ihr Gewerbe anmelden und Mitglied bei der IHK werden. Allerdings bleibt Ihnen die Eintragung ins Handelsregister und die doppelte Buchführung erspart.
Ob Sie vom Finanzamt als Kleingewerbetreibende/r eingestuft werden, hängt vom Umsatz ab. Danach betreiben Sie ein Kleingewerbe, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro bleibt. In diesem Fall sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig und müssen Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Kann ich nebenberuflich als Crowdworker arbeiten?
Nebentätigkeiten sind zulässig und dürfen in Arbeitsverträgen nicht generell ausgeschlossen werden. Allerdings mit Einschränkungen: Ihre Nebentätigkeit darf nicht so ausufern, dass Sie ihren eigentlichen Pflichten nicht mehr nachkommen können.
Kann man sowohl Gewerbetreibender als auch Freiberufler sein?
Natürlich. Und das kommt auch immer häufiger vor. Autoren vermarkten ihre Bücher im Eigenverlag, Musiker verkaufen ihre CDs über das Internet, Webdesigner sind zugleich Webentwickler und Berater.
Die Spielregeln sind immer die Gleichen: Sie müssen das Gewerbe anmelden, der Industrie- und Handelskammer beitreten, sich eventuell im Handelsregister registrieren etc. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus den gewerblichen Aktivitäten sehr gering sind.
In Einzelfällen gibt es Ausnahmen: Wenn etwa ein Online-Journalist ein Webportal auch gestaltet, dann sind beide Arbeiten untrennbar verbunden. In diesen Fällen könnte sich die Gewerbeanmeldung erübrigen. Aber auch hier gilt: Klären Sie das mit dem Finanzamt!
Vorsicht bei Buchhaltung: Sie müssen über Einnahmen und Ausgaben, die sie als Freiberufler und als Gewerbetreibender haben, getrennt buchführen.
Welche Vertragsarten gibt es für Crowdworker?
Fast immer geht es um Werkverträge, manchmal auch um Dienstverträge. Die Vertragsbeziehung kommt in der Regel zwischen dem Plattformbetreiber und dem Auftragnehmer, dem Crowdworker, zustande.
Der Werkvertrag: Sie erklären sich bereit, ein Werk abzuliefern und bekommen dafür ein Honorar (Werklohn). Beispiele: Sie entwickeln eine Website, programmieren eine Software oder schreiben einen Artikel.
Der Dienstvertrag: Sie bieten eine Dienstleistung an und bekommen dafür eine Vergütung oder Honorar. Beispiele: Sie führen ein Training durch, betreuen das EDV-System eines Unternehmens oder halten einen Vortrag über Datenschutz.
Hier eine kurze Übersicht über andere Vertragsarten, die für Crowdworker relevant sind.
Der Kaufvertrag: Sie verkaufen ein Produkt, das Sie bereits entwickelt haben. Beispiele: Der Parkplatz-Finder ihrer Heimatstadt für Smartphones, ein Computerspiel oder ein Sachbuch über Datenschutz. Der Kaufvertrag bedarf in der Regel keiner Schriftform. Der Kauf ist besiegelt, wenn der Kunde bezahlt. Nur bei größeren Anschaffung bzw. Verkäufen empfehlen sich schriftliche Vereinbarungen.
Der Fernabsatzvertrag: Sie schließen mit einem Auftraggeber oder einem Kunden über Telefon, Email oder Internet einen Vertrag. Beispiele: Sie akquirieren einen Auftrag über eine Internetplattform, verkaufen ihre Produkte über Internet oder schließen im Auftrag eines Unternehmens mit einem Dritten Verträge ab.
Der Urheberrechtsvertrag: Sie vereinbaren mit einem Kunden, dass er eines Ihrer Werke nutzen darf oder Sie bekommen das Recht, ein Werk zu nutzen, das nicht von Ihnen entwickelt wurde. Beispiele: Sie sind mit der Veröffentlichung eines Fotos auf einer Website einverstanden, sie übertragen das Nutzungsrecht für ein Smartphone App auf ein anderes Unternehmen oder Sie gestatten einem Verlag, Ihr Buch, das Sie im Internet veröffentlicht haben, zu drucken.
Ist die Auftragsbestätigung durch die Plattform rechtlich verbindlich?
Ja. Mit der Auftragsbestätigung kommt es zwischen Ihnen und dem Plattformbetreiber zum Vertragsabschluss. Die Konditionen des Vertrages sind in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.
Sollte ich als Crowdworker AGB haben?
Eigentlich schon. Selbständige sollten immer festlegen, wie und bis wann sie einen Auftrag abwickeln können, welche Vergütung sie verlangen und bis wann diese fällig ist. Doch die Crowdworker stehen vor dem Problem, dass die großen Plattformen nur auf der Basis ihrer AGBs Verträge abschließen. Diese bestimmen in der Regel, dass ihre AGBs an die Stelle der AGBs des Crowdworkers treten.
Welche Vergütungsmodelle gibt es?
Ob Vergütung, Honorar oder Werklohn – es kommt am Ende auf das Gleiche raus. Spätestens wenn das Werk abgeliefert oder die Dienstleistung erbracht ist, muss der Auftraggeber zahlen. Soweit der Grundsatz.
Aber natürlich können Sie mit dem Auftraggeber auch andere Vereinbarungen treffen. Hier einige Beispiele:
Abschlagszahlungen: Das bietet sich an, wenn Sie einen Auftrag haben, der längere Zeit in Anspruch nehmen wird. In diesem Fall vereinbaren Sie, dass ein Drittel des Honorars bei Abschluss des Vertrages, der Rest nach Fertigstellung fällig wird. Sollte sich die Arbeit über ein Jahr oder länger hinziehen, können weitere Abschlagszahlungen ausgehandelt werden.
Prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös: Das ist zum Beispiel bei Büchern oder Musik-CDs üblich. Sie bekommen für jedes verkaufte Exemplar einen prozentualen Anteil. Er liegt bei Büchern in der Regel bei 10 Prozent des Verkaufspreises. Das Problem: Ihr Risiko ist hoch. Nennenswerte Einnahmen haben Sie nur, wenn sich das Buch oder die App gut verkauft.
Grundvergütung und prozentuale Beteiligung: Mit dieser Kombination können Sie sicherstellen, dass der Aufwand, den Sie für das Schreiben eines Buches oder die Entwicklung einer App aufbringen mussten, zumindest teilweise vergütet wird. Die prozentuale Beteiligung fällt bei diesem Modell allerdings in der Regel niedriger aus.
Wettbewerbshonorar: Das sind Preisgelder, die den Gewinnern eines Wettbewerbes ausbezahlt werden. Darüber hinaus wird manchmal bereits die Beteiligung an öffentlichen Wettbewerben mit einer gewissen Aufwandsentschädigung honoriert. Näheres ist den Ausschreibungen für Wettbewerbe zu entnehmen.
Darf ich für mehrere Plattformen arbeiten?
Ja, und zwar ohne Wenn und Aber. Das ist der große Vorteil der Selbstständigkeit.
Wie kann ich mich vorm Vertragsabschluss absichern?
Vor Abschluss eines Vertrages sollten Sie einen Blick auf unsere Plattformbewertungen werfen. Dort finden Sie Informationen über die Geschäftspraktiken der verschiedenen Plattformen. Dort sind auch die Userforen verlinkt, in denen die Nutzer über ihre Erfahrungen berichten.
Kann der Auftraggeber Nachbesserungen verlangen?
Nach dem in Deutschland geltenden gesetzlichen Modell hat der Crowdworker die im Werkvertrag beschriebene Leistung innerhalb der vereinbarten Zeit zu erbringen, und zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln. Entspricht die vom Crowdworker erbrachte Leistung nicht den Erwartungen, muss ihm eine angemessene Frist eingeräumt werden, die Mängel zu beseitigen.
Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere aber davon, wie dringlich die Leistung benötigt wird. Manche Plattformen räumen in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) eine generelle Nachfrist von drei Tagen für die Mängelbeseitigung ein.
Handelt es sich um eine sehr dringend benötigte Leistung, dann mögen im Einzelfall drei Tage angemessen sein. Als allgemeine und verbindliche Regelung stellt die Drei-Tages-Frist aber eine unangemessene Benachteiligung des Crowdworkers dar. Sie ist unserer Meinung nach somit insgesamt unwirksam, da sie in ihrer allgemeinen Fassung auch Fälle abdeckt, in denen eine unangemessene Benachteiligung des Crowdworkers steckt.
Kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern?
Grundsätzlich hat der Auftraggeber die Pflicht, die vertragsgemäß erbrachte Leistung beziehungsweise das Werk abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber hat dem Crowdworker vielmehr eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen.
Lässt der Crowdworker die Frist verstreichen, dann kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Die Folge für den Auftraggeber: Er muss die bereits empfangenen Leistungen wieder zurückgeben. Beispiel: Sie haben sich verpflichtet, für den Auftraggeber ein Computerprogramm zu entwickeln. Das Programm arbeitet nicht vertragsgemäß und Nachbesserungen schlugen fehl. In diesem Fall müssten Sie bereits empfangene Teilzahlungen an den Auftraggeber zurückzahlen. Sie können im Gegenzug verlangen, dass er dann das Computerprogramm herausgibt.
Hat das Computerprogramm aufgrund seiner Mängel beim Auftraggeber Schäden verursacht, könnte der Auftraggeber verlangen, den Schaden von Ihnen ersetzt zu bekommen.
Kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen?
Ja, der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen. Zwei Varianten sind möglich:
- Die Kündigung wird nicht mit mangelnder Leistung des Crowdworkers begründet. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Crowdworkers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung bestehen.
- Der Crowdworker erbringt nicht die vertraglich vereinbarte Leistung und der Auftraggeber hat dem Crowdworker erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Vertrag lösen und folgende Möglichkeiten ergreifen:
- Er kann den Mangel selbst beseitigen und vom Crowdworker Ersatz der hierfür notwendigen Aufwendungen verlangen.
- Er kann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen.
- Er kann die Vergütung mindern.
Keine Frist muss der Auftraggeber setzen, wenn der Crowdworker die Nachbesserung verweigert, sie fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.
Siehe auch:
Kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern?
Kann der Auftraggeber Nachbesserungen verlangen?
Was passiert, wenn ich den Auftrag nicht rechtzeitig abgebe?
Wenn Sie nicht rechtzeitig liefern, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Voraussetzung ist: In Ihrem Vertrag wurde vereinbart, dass Sie die Leistung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist erbringen sollen.
Zusätzlich muss entweder vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass die termin- oder fristgemäße Leistung wesentlich ist oder dieses muss sich aus den Umständen bei Vertragsabschluss ergeben. Das könnte beispielsweise beim Auftrag für eine Software der Fall sein, die im Weihnachtsgeschäft eingesetzt oder im CeBIT-Katalog veröffentlicht werden soll.
Darf ich mit anderen über meinen Auftrag und den Auftraggeber reden?
Kontaktverbote mit Crowdworkern der gleichen oder anderer Plattformen oder Meldepflichten an Plattformen, wenn andere Crowdworker versuchen Kontakte herzustellen, greifen unangemessen in die Privatsphäre des Crowdworkers ein. Im Arbeitsrecht ist man sich einig, dass derart weitgehende Verschwiegenheitspflichten, wie sie von Crowdworkern verlangt werden, nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vereinbar sind. Selbständige aber sind genauso schutzwürdig; für sie müssen die gleichen Rechte gelten wie für Arbeitnehmer.
Eine andere Frage ist, ob Crowdworker über den Inhalt sowie alle im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntgewordenen geschäftlichen und betrieblichen Umstände gegenüber Dritten schweigen müssen, wie es manche AGB verlangen? Wir sind der Ansicht, dass der Anspruch auf Verschwiegenheit für den Crowdworker sich nur auf alle geschäftlichen und betrieblichen Tatsachen erstreckt, an deren Geheimhaltung der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat.
Kann ich den Vertrag kündigen?
Grundsätzlich gilt, Verträge sind wie vereinbart zu erfüllen.
Ein Kündigungsrecht kennt das deutsche Recht im Grundsatz nur für sogenannte Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Arbeits- und Mietverträge.
Allerdings gilt für Werkverträge eine Besonderheit: Wenn der Auftraggeber bei der Herstellung des Werks mitwirken muss und dieser Pflicht nicht nachkommt, dann kann der Crowdworker den Auftraggeber auffordern, wie abgesprochen seinen Part zu erledigen, ihm dafür eine Frist setzen und erklären, dass er den Vertrag ansonsten kündige. In einem solchen Fall hat der Crowdworker trotz Kündigung Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Gibt es besondere Krankenversicherungen für Selbstständige?
Nein. Mit Ausnahme der Künstlersozialkasse (KSK). Sie ist allerdings nur für Freiberufler/innen, die publizistisch oder künstlerisch tätig sind. Also für Musiker, Maler, (Online-)Journalisten, Schriftsteller, Übersetzer, Grafiker und seit kurzem auch Webdesigner.
Siehe auch Künstlersozialkasse (KSK).
Selbstständige und Freiberufler/innen, die nicht publizistisch oder künstlerisch tätig sind, müssen eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen und für die Kosten alleine aufkommen. Und sie müssen entscheiden, ob sie sich in einer privaten oder einer gesetzlichen Kassen versichern wollen.
Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?
Die KSK ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. Freiberufliche Künstler/innen und Publizisten müssen sich dort versichern. Bedingung: Sie üben die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend sondern „erwerbsmäßig“ aus und erzielen damit über 325 Euro pro Monat bzw. 3900 Euro pro Jahr.
Der große Vorteil der KSK: Sie zahlen, wie Arbeitnehmer, nur die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird aus der Künstlersozialabgabe finanziert, die von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Produkte abgeführt werden muss.
Mit der Aufnahme in die KSK sind Sie kranken-, pflege- und rentenversichert. Und da die KSK keine „echte“ Krankenkasse ist, sondern nur die Beiträge einzieht und an die gesetzlichen Versicherungsträger weiterleitet, können Sie ihre Krankenkasse auch frei wählen. Mit einer Einschränkung: Sie müssen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. einer Ersatzkasse bleiben oder werden. Nur Freiberufler/innen, deren Einkommen im Monat über der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt (2015: 4.125 Euro), können eine private Krankenkasse wählen.
Berufsanfänger/innen, die sich eine freiberufliche Existenz aufbauen wollen, aber noch weniger als 325 Euro pro Monat oder 3900 Euro pro Jahr verdienen, gewährt die KSK eine Schonfrist. Sie können sich dennoch über die KSK versichern. Allerdings: Nach drei Jahren muss das Einkommen über dem Mindestsatz liegen.
Schwieriger und kostspieliger ist die Situation für Selbstständige und Freiberufler/innen, die nicht publizistisch oder künstlerisch tätig sind. Sie müssen eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen und für die Kosten alleine aufkommen. Und sie müssen entscheiden, ob sie sich in einer privaten oder einer gesetzlichen Kassen versichern wollen.
Kann ich als Crowdworker Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden?
Ja, allerdings ist der Beitritt an die Voraussetzung geknüpft, dass Sie bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Und zwar mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung oder im Rahmen einer Familienversicherung.
Selbstständige, die einer gesetzlichen Kasse beitreten, werden als freiwillig Versicherte eingestuft. Sprich, die Kassen gehen davon aus, dass ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (4.125 Euro pro Monat in 2015) liegt und berechnen danach den Beitrag. Wer weniger verdient, muss das seiner Kasse nachweisen; die Beiträge werden dann entsprechend angepasst. Allerdings: Das Mindesteinkommen für Selbstständige ist auf 2.126,25 Euro pro Monat festgesetzt und kann nicht unterschritten werden.
Was ist besser: privat oder gesetzlich versichert?
Über diese Frage lässt sich trefflich streiten. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile und die Entscheidung hängt von der beruflichen und privaten Situation abhängt. Hier ein paar Hinweise zur Orientierung.
In der gesetzliche Krankenkasse
- sind die Beiträge für junge Leute höher als bei privaten Kassen, dafür bleiben sie im Alter konstant;
- können alle Familienmitglieder mitversichert werden;
- Wird der Beitrag ihrem jeweiligen Einkommen angepasst, auch nach unten.
Bei privaten Krankenkassen
- zahlen junge Leute vergleichsweise wenig, aber im Alter steigen die Beiträge deutlich an und liegen weit über denen der gesetzlichen Krankenkasse;
- sind Zusatzleistungen wie Brillen, Zahnarztbehandlungen etc. häufig im inbegriffen
- wird man als Patient oft bevorzugt (schnellere Termine bei Fachärzten, Behandlung durch den Chefarzt etc.)
- muss jedes Familienmitglied extra versichert werden
Erschwert wird die Entscheidung auch dadurch, dass die Leistungen der Kassen variieren, bei den gesetzlichen geringfügig, bei den privaten erheblich. Die Höhe des Beitrags sollte daher nicht als einziges Kriterium herangezogen werden.
Das Beste ist, Sie machen eine Checkliste und prüfen, was Sie alles versichern wollen. Die Beantwortung der folgenden Fragen könnte dabei helfen:
- Sind Sie ledig oder haben Sie Familie?
- Können Sie die Kosten für eine medizinische Behandlung vorschießen?
- Gibt es in Ihrer Familie Vorerkrankungen, die auch Ihre Gesundheit eines Tages beeinflussen könnte?
- Sind Sie Brillenträger/in?
- Wollen Sie Zahnersatz mitversichern?
- Bevorzugen Sie alternative Heilmethoden?
- Sind Sie sicher, dass Sie im Alter in der Lage sein werden, hohe Krankenkassenbeiträge zu zahlen?
- Legen Sie Wert auf Zwei- oder Einbettzimmer?
- Etc.
Achtung
Wer sich für eine private Krankenkasse entscheidet, muss wissen, dass der Weg zurück in die gesetzliche nur in Ausnahmefällen möglich, ab dem 54. Lebensjahr unmöglich ist.
Zahlen die Kassen Krankengeld?
Nur, wenn Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Selbstständige und Freiberufler/innen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben drei Möglichkeiten:
- Das gesetzliche Krankengeld (ist im Basistarif für Selbstständige und Freiberufler nicht enthalten): Es ist die schwächste Variante, da Krankengeld erst ab der siebten Woche bezahlt wird.
- Der Krankengeld-Wahltarif: Bei diesem Tarif können Sie wählen zwischen Krankengeld ab der vierten Woche oder höheren Tagessätzen. Achtung: Die Leistungen der gesetzlichen Kassen sind nicht einheitlich!
- Eine private Zusatzversorgung: Alle privaten Kassen bieten Krankentagegeld-Versicherungen an.
Freiberufler/innen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, bekommen ab der siebten Woche Krankengeld. Mit dem Krankengeld-Wahltarif können sie sich ab dem 15. Tag absichern. Aber Achtung: Der Wahltarif wird nicht über die KSK abgewickelt. Sie müssen dies direkt mir Ihrer Kasse vereinbaren und die Beiträge auch dort einzahlen
Selbstständige, die in einer privaten Kasse versichert sind, können eine private Zusatzversorgung abschließen.
Kann ich mich als Crowdworker gegen Arbeitslosigkeit versichern?
Ja, aber nur unter folgenden Bedingungen:
- Sie waren in den zwei Jahren, bevor Sie sich selbstständig gemacht haben, in einem Unternehmen angestellt und haben mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt;
- Sie wechseln nahtlos vom Arbeitsverhältnis in die Selbstständigkeit;
- Sie arbeiten mindestens 15 Stunden pro Woche;
- Sie stellen den Antrag innerhalb der ersten drei Monate Ihrer Selbstständigkeit.
Tipp:
Eine ähnliche Regelung gilt auch für Arbeitslose, die sich eine selbstständige Existenz aufbauen wollen. Sie können, wenn Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, sich ebenfalls in der Arbeitslosenversicherung weiter absichern. Sie müssen mindestens einen Tag Arbeitslosengeld I bezogen haben oder unmittelbar nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I in die Selbstständigkeit wechseln.
Wer als Selbstständiger oder Freiberufler die Kriterien für die Aufnahme in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt, kann sich auch privat absichern. Allerdings: Ein Blick auf die Internetseiten von Verbraucherschutzorganisationen genügt, um zu sehen, dass hier Vorsicht geboten ist. Sie empfehlen: Besser selber etwas Geld beiseitelegen.
Wie kann ich als Crowdworker fürs Alter vorsorgen?
Ein schwieriges Thema, besonders für Jüngere. Niemand weiß, wie sicher die gesetzliche Rente ist und ob Immobilien und Lebensversicherungen auch in 30 Jahren noch eine gute Rendite abwerfen. Sicher ist nur: Mit der gesetzlichen oder einer private Rentenversicherung alleine werden Sie im Alter kaum über die Runden kommen. Sie sollten daher ihre Alterssicherung auf mehrere Säulen stützen. Hier ein paar Grundinformationen:
Mitglieder der KSK sind automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen sich daher nur noch überlegen, ob und wie sie sich zusätzlich absichern können.
Tipp
Mitglieder der KSK werden jedes Jahr von der KSK aufgefordert, das Einkommen für das Folgejahr einzuschätzen. Das kann dazu verführen, das Einkommen niedrig zu rechnen, um die laufenden Beiträge zu senken. Langfristig zahlt sich das nicht aus. Denn das schlägt sich natürlich auf die Rente nieder.
Einige Selbstständige müssen in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen: Dazu zählen unter anderem Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten und alle, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten.
Alle anderen Selbstständigen, mit Ausnahme derjenigen, für die es ein eigenes Versorgungswerk gibt, haben die Wahl: Sie können freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder in eine private wechseln. Oder ganz andere Formen der Altersvorsorge wählen. Die Gesetzliche ist insbesondere für diejenigen interessant, die bereits mehrere Jahre als Erwerbtätige in die Rentenkasse eingezahlt haben. Sie können sich bereits mit dem monatlichen Mindestbeitrag den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsente erhalten. Außerdem werden Kindererziehungs- und Pflegezeiten berücksichtigt.
Übrigens: Die gesetzliche Rentenversicherung ist, trotz aller Probleme, besser als ihr Ruf. Die Zeitschrift Finanztest fest im Januar 2014: „Die gesetzliche Rente sei „konkurrenzfähig“. Sie sei in jeden Fall besser als „normale“ private Renten. Nur die über Steuervorteile stark geförderte Basis- oder Rürup-Rente könne mit der gesetzlichen Rentenversicherung mithalten.
Brauche ich als Crowdworker eine Unfallversicherung?
Gewerbetreibende sind verpflichtet, Mitglied einer gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu werden. Freiberuflern/innen steht es frei, es sei denn, sie beschäftigen einen Mitarbeiter oder üben eine Tätigkeit aus, die besonderen Risiken ausgesetzt ist. Dazu zählen zum Beispiel freie Bildjournalisten. Sie müssen sich versichern.
Eine Unfallversicherung ist aber immer zu empfehlen.
Die Berufsgenossenschaften versichern die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Zuständig für Freiberufler und Gewerbetreibende im ITK-Bereich ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Wie kann ich mich gegen Ideenklau absichern?
Ideen kann man nicht schützen. Erst wenn eine Idee verwirklicht ist, also die App auf dem Markt oder der Artikel veröffentlicht ist, dann können Sie sich absichern.
Werke, wie Bücher, Fotos, Websites sind mit der Veröffentlichung automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Sprich: Sie dürfen nur mit Ihrer Genehmigung genutzt werden.
Marken, wie Firmenlogos oder Produktbezeichnungen müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden. Das DPMA prüft allerdings nur, ob Gründe vorliegen, die Marke nicht zu schützen, etwa zu große Ähnlichkeit mit anderen Produktmarken oder irreführende Angaben. Es kann daher durchaus passieren, dass Inhaber älterer Marken Widerspruch einlegen. Ist dieser erfolgreich, wird ihre Marke aus dem Verzeichnis gestrichen.
Der Markenschutz gilt für 10 Jahre, kann aber verlängert werden.
Wer will, dass seine Marke auf dem gesamten europäischen Markt geschützt ist, muss sich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wenden.
Der Schutz von Patenten liegt ebenfalls beim DPMA, allerdings ist der Prozess schwieriger und langwieriger. Sie müssen die technischen Daten, eventuelle Zeichnungen und eine genaue Beschreibung ihrer Geschäftsidee einreichen.
Was kann ich machen, wenn mein Produkt ohne meine Zustimmung von anderen angeboten oder genutzt wird?
Veranlassen Sie unverzüglich eine Unterlassungserklärung. Darin wird die Person oder das Unternehmen bei Androhung einer Schadensersatzklage aufgefordert, den Missbrauch zu unterlassen. Wird diese Erklärung nicht unterzeichnet, bleibt nur der Weg zum Gericht.
Darf ich eine Software, die ich für ein Unternehmen entwickelt habe, noch mal verkaufen?
Nein. Die Werkverträge enthalten in der Regel eine Klausel, in der Sie die Nutzungsrechte dem Auftraggeber übertragen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, könnte ein Weiterverkauf möglich sein. Aber Vorsicht: Lassen Sie sich im Zweifelsfall juristisch beraten. Solche Streitfälle können teuer werden.
Muss ich eine Einkommenssteuererklärung machen?
Natürlich. Auch Freiberufler/innen und Gewerbetreibende müssen ihr Einkommen versteuern. Aber im Gegensatz zu Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, bei denen die Lohn- und Einkommensteuer automatisch einbehalten wird, sind sie verpflichtet, sich mit dem Finanzamt direkt in Verbindung zu setzen.
Daher: Teilen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit, dass Sie sich selbstständig machen. Füllen Sie dazu den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus.
Zwei Fragen sollten Gewerbetreibende/r oder Freiberufler/in besonders sorgfältig beantworten:
- Die voraussichtlichen Einkünften im laufenden und im Folgejahr
- Die zu erwartenden Betriebskosten
Von diesen Angaben hängt ab, ob Sie
- umsatzsteuerpflichtig sind
- die monatliche Umsatzsteuer-Vorabmeldung abgeben müssen
- eine Einkommenssteuer-Vorauszahlung leisten müssen
- eine Gewerbesteuer-Vorauszahlung fällig ist.
Wichtig: Wenn Sie noch keine Steuernummer haben, müssen Sie diese beim Finanzamt zusammen mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen.
Die Einkommenssteuererklärung selbst ist für die meisten Selbstständigen unproblematisch, es sei denn sie machen mehr als eine halbe Million Euro ! Umsatz oder mehr als 50.000 Euro Gewinn. Alle anderen Selbstständigen legen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor, in der alle Einkünfte und alle Betriebsausgaben erfasst sind.
Die Einkommenssteuererklärung für ein Kalenderjahr ist zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres fällig, also für 2014 bis zum 31. Mai 2015. Sie können aber beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.
Was kann ich von der Einkommenssteuer absetzen?
Der Katalog ist lang. Hier ein grober Überblick:
- Anschaffungen, wie Bürobedarf, Büromöbel, Computer, Software, Telefon und Auto, wenn dieses überwiegend beruflich genutzt wird.
- Versicherungen, zum Beispiel die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für Lebensversicherungen, berufliche Haftpflichtversicherung etc.
- Kosten für Reisen, die beruflich notwendig sind
- Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildung
- Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände
- Gebühren für Geschäftskonten
- Spenden für gemeinnützige Vereine
Muss ich Umsatzsteuer bezahlen?
Das hängt vom Umsatz ab. Liegt er über 17.500 Euro pro Jahr, dann sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt weiterzuleiten. Genaueres erfahren Sie vom Finanzamt nachdem Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ eingereicht haben.
Die Höhe der Vorauszahlungen legt das Finanzamt fest. Grundlage für die Berechnung ist der Umsatz des Vorjahres oder, bei Existenzgründern/innen, die Angaben, die im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gemacht wurden. Das Finanzamt entscheidet auch, ob Sie jeden Monat oder alle drei Monate eine Umsatzsteuer-Vorabanmeldung einreichen müssen.
Selbstständige, die zwei Jahre lang weniger als 1000 Euro Umsatzsteuer abführen mussten, können von der Vorabanmeldung befreit werden. Aber Vorsicht: Das liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Der Umsatzsteuer beträgt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, 19 Prozent und ist auf der Rechnung gesondert auszuwiesen.Die Vorabmeldung muss jeweils zum 10. Des Folgemonats eingereicht werden.
Achtung: Wer Geschäfte mit im europäischen Ausland macht, braucht eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Existenzgründer/innen können diese mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Wenn Sie schon länger als Gewerbetreibende/r oder Freiberufler/in arbeiten, schicken Sie den Antrag direkt an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Diese Umsatz-ID muss bei allen Rechnungen angegeben werden, die Sie an ein Unternehmen im europäischen Ausland stellen. Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.
Auch bei Rechnungen an Unternehmen in Nicht-EU-Ländern wird keine Umsatzsteuer erhoben. Es empfiehlt ich aber, sie mit dem Vermerk zu versehen: Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, da die Leistung nicht für Deutschland erbracht wurde.
Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Wer ein Gewerbe anmeldet, zahlt Gewerbesteuer, und zwar an die Kommune, in der das Gewerbe ansässig ist. Doch auf Einzelunternehmer/innen und Kleingewerbetreibende kommen in der Regel keine hohen Kosten zu. Die Gewerbetreibenden kommen in den Genuss eines Freibetrages von 24.500 Euro im Jahr.
Obwohl die Kommunen die Gewerbesteuer erheben, geht die Gewerbesteuererklärung ans Finanzamt. Dort wird der sogenannte Steuermessbetrag berechnet und an Ihre Kommune weitergeleitet. Von dort bekommen Sie dann den Gewerbesteuerbescheid. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?
Im Zweifelsfall Ja. Als Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r bleibt Ihnen Ärger mit Kunden und Ämtern oft nicht erspart. Welche Leistungen Ihre Rechtsschutzversicherung abdecken sollte, müssen Sie selbst prüfen.
Mitglieder der IG Metall bekommen bei Streitigkeiten mit der Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung kostenlose Rechtsberatung und Vertretung in Prozessen. Außerdem übernimmt die IG Metall die Kosten für den Rechtsstreit, zum Beispiel auch Verfahrens- und Gutachtergebühren.
Voraussetzung für den Rechtsschutz ist: Sie sind mindestens drei Monate Mitglied einer DGB-Gewerkschaft, haben Ihre Mitgliedsbeiträge gezahlt und der Rechtsstreit hat Aussicht auf Erfolg.
Hafte ich für Schäden, die ich im Rahmen meiner Tätigkeit verursacht habe?
Ja. Und das kann teuer werden. Daher empfiehlt es sich, eine Betriebs- oder Gewerbehaftpflichtversicherung abzuschließen, zumindest dann, wenn Sie als Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r häufig Kunden besuchen, beraten oder deren Betriebsmittel nutzen.
Betriebs- und Gewerbehaftpflichtversicherungen kommen für Sach- und Personenschäden auf, die Sie durch ihre Arbeit verursacht haben. Die Kosten pro Jahr sind erschwinglich und können von der Steuer abgesetzt werden.
Vergleichen Sie die Angebote sorgfältig und passen Sie auf, dass der von der Versicherung garantierte Schadensersatz weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt ist.
Was mache ich, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
Zunächst müssen Sie herausfinden, ob deutsches Recht gilt oder das Recht eines anderen Landes anzuwenden ist. Ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die „general terms and conditions“ (AGB), hilft in der Regel weiter.
Die Plattformen vereinbaren mit den Crowdworkern im Allgemeinen das Recht, das am Unternehmenssitz gilt. Beispiele: Deutsches Recht gilt bei clickworker und street spotter, bei clowdflower hingegen das Recht Kaliforniens.
Fehlt in den AGB eine Regelung, welches Recht Anwendung findet, dann gilt das deutsche Recht.
Was muss ich bei Ausschreibungen beachten?
Ausschreibungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen sind eine gute Möglichkeit, Aufträge an Land zu ziehen. Allerdings: Die Zahl der Mitbewerber und die Anforderungen sind hoch. Um eine Chance zu haben, sollten Sie Folgendes beachten:
- Alle formalen/technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Unterlagen, die Sie einreichen, müssen vollständig und möglichst aktuell sein. Der kleinste Fehler reicht aus, um Sie aus dem Wettbewerb zu kicken. Da kann Ihre Bewerbung inhaltlich noch so gut sein.
- Ist in der Ausschreibung irgendetwas missverständlich (das ist leider nicht so selten), dann fragen Sie bei der jeweiligen Einrichtung nach bevor Sie sich an die Arbeit machen.
- Weisen Sie nach, dass Sie die Erfahrung, die Kompetenz und die Ressourcen mitbringen, um den Auftrag zu übernehmen.
- Beachten Sie bei der Aufstellung des Budgets die Ausschreibungsrichtlinien und kalkulieren Sie realistisch. Recherchieren Sie, was andere Anbieter für vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen verlangen.
- Studieren Sie die Evaluationskriterien, die größeren, öffentlichen Ausschreibungen in der Regel beigelegt sind. An den Kriterien und der jeweiligen Punktzahl können Sie ablesen, was den Auftraggebern besonders wichtig ist.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
Das können wir leider nicht beantworten. Die Kommunen entscheiden autonom über die Höhe des sogenannten Gewerbesteuerhebesatzes. Er variiert daher von Ort zu Ort.
Tipp
Im Internet gibt es zahlreiche Websites, auf denen Sie den Hebesatz Ihres Wohnortes recherchieren und mit einem online-Gewerbesteuerrechner die Steuer genau berechnen können.
Worauf muss ich achten, wenn ich nebenberuflich als Selbstständiger tätig bin?
- Sie dürfen auch auf keinen Fall für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten.
- Sie müssen die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden, wenn der Tarif- oder Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
- Sie müssen, wenn Sie ein Gewerbe betreiben, das Gewerbe anmelden, Mitglied in der Industrie- und Handelskammer werden etc. Kurz, es unterliegt den gleichen Bestimmungen wie jedes Gewerbe.
- Sie müssen alle Nebeneinkünfte versteuern
- Sie sind umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie im Nebenberuf mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr machen.
Checkliste für Freiberufler/innen: Wo muss ich was anmelden?
Wechsel in die Selbstständigkeit: Innerhalb des ersten Monats bei Ihrem Finanzamt
Umsatz-Identifikationsnummer für Aufträge aus der EU: Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis
Abschluss einer Unfallversicherung: Ist freiwillig, wird aber empfohlen; ist Pflicht für risikoreiche Berufen wie Bildjournalisten
Kranken- und Pflegeversicherung: Publizisten und Künstler bei der Künstlersozialkasse; alle anderen Freiberufler/innen bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
Rentenversicherung: Publizisten und Künstler bei der Künstlersozialkasse, alle anderen Freiberufler in der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung
Berufliche Haftpflichtversicherung: Ist freiwillig, aber wird empfohlen
Checkliste für Gewerbetreibende: Wo muss ich was anmelden?
Wechsel in die Selbstständigkeit: Innerhalb des ersten Monats bei Ihrem Finanzamt
Umsatz-Identifikationsnummer für Aufträge aus der EU: Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis
Anmeldung eines Gewerbes: Bei der Kommune, in der das Gewerbe ansässig ist
Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer: Erfolgt in der Regel durch die Kommune
Abschluss einer Unfallversicherung: Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
Eintragung ins Handelsregister: Beim zuständigen Amtsgericht
Schutz von Firmenlogos/Marken: Deutsches Patent- und Markenamt in München
Schutz von Patenten: Deutsches Patent- und Markenamt in München
Kranken- und Pflegeversicherung: Bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
Rentenversicherung: In der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung
Berufliche Haftpflichtversicherung: Ist freiwillig, aber wird empfohlen
Checkliste für Kleingewerbetreibende: Wo muss ich was anmelden?
Wechsel in die Selbstständigkeit: Innerhalb des ersten Monats bei Ihrem Finanzamt
Umsatz-Identifikationsnummer für Aufträge aus der EU: Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis
Anmeldung eines Gewerbes: Bei der Kommune, in der das Gewerbe ansässig ist
Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer: Erfolgt in der Regel durch die Kommune
Abschluss einer Unfallversicherung: Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
Eintragung ins Handelsregister: ist freiwillig
Schutz von Firmenlogos/Marken: Deutsches Patent- und Markenamt in München
Schutz von Patenten: Deutsches Patent- und Markenamt in München
Kranken- und Pflegeversicherung: Bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
Rentenversicherung: In der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung
Berufliche Haftpflichtversicherung: Ist freiwillig, aber wird zu empfohlen
Inhaltsverzeichnis (Österreich)
- Ich arbeite für eine Onlineplattform – welche Rechte habe ich?
- Welche Vertragsarten gibt es für Crowdworker und Plattformworker?
- Wie finde ich heraus, welche Vertragsart ich habe?
- Was kann ich tun, wenn ich glaube, eigentlich Anspruch auf einen Vertrag als Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer zu haben, aber die Plattform mich als Selbstständiger beschäftigt?
- Kann ich nebenberuflich als Crowdworker arbeiten?
- Bin ich als Crowdworker sozialversichert?
- Muss ich als Crowdworker meine Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen?
- Bin ich auch sozialversicherungspflichtig, wenn ich für eine Plattform arbeite, die ihren Sitz im Ausland hat?
- Wie wichtig sind AGBs bei der Plattform?
- Darf ich für mehrere Plattformen arbeiten?
- Kann der Auftraggeber Nachbesserungen verlangen?
- Kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern?
- Darf ich mit anderen über meinen Auftrag und den Auftraggeber reden?
- Kann ich den Vertrag kündigen?
Ich arbeite für eine Onlineplattform – welche Rechte habe ich?
Das hängt davon ab, welche Art von Vertrag für sie gilt:
- Wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben, gilt das volle Arbeitsrecht für Sie.
- Wenn Sie einen Freien Dienstvertrag haben, finden Sie alle Informationen zu Arbeitsrecht, Beschäftigungsformen, Sozialversicherung und Steuerrecht hier.
- Wenn Sie als Werkvertragsnehmer selbstständig für eine Plattform tätig sind, dann finden Sie nähere Infos dazu hier.
Entscheidend für die Art des Vertrages ist nicht die formale Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Der Gesetzgeber spricht hier von seinem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ (§ 539a ASVG).
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Welche Vertragsarten gibt es für Crowdworker und Plattformworker?
Je nach Plattform variieren die Organisation und die Ausgestaltung der Verträge stark und es gibt noch keine Judikatur zu Crowdwork. Es ist daher nicht immer leicht zu beurteilen, ob es sich um Arbeitsverträge, freie Dienstverträge oder Werkverträge handelt.
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Wie finde ich heraus, welche Vertragsart ich habe?
Einen guten Überblick darüber, welchem Vertrag sie unterliegen, gibt der Leitfaden durch den Paragrafendschungel der GPA.
Kurz gefasst finden Sie die wichtigsten Merkmale einzelner Vertragsarten auch hier:
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Was kann ich tun, wenn ich glaube, eigentlich Anspruch auf einen Vertrag als Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer zu haben, aber die Plattform mich als Selbstständiger beschäftigt?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Art Ihrer Tätigkeit falsch beurteilt wurde, können Sie sich an die Beratung der Arbeiterkammer in Ihrem Bundesland wenden.
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Kann ich nebenberuflich als Crowdworker arbeiten?
Das hängt davon ab, ob Sie in Ihrem Hauptberuf vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, keine Nebenbeschäftigung anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag als selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit qualifiziert wird.
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Bin ich als Crowdworker sozialversichert?
Sowohl selbstständige als auch unselbstständige Crowdworker, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend in Österreich durchführen, unterliegen in Österreich der Sozialversicherungspflicht.
Ausgenommen sind Crowdworker, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Damit sind sie kranken- pensions- und unfallversichert. Informationen rund um geringfügige Beschäftigung und die Möglichkeit zur Selbstversicherung finden Sie hier.
ACHTUNG: Selbstständig arbeitende Crowdworker, müssen ihre Versicherungsbeiträge selbst abführen!
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Muss ich als Crowdworker meine Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen?
Der Dienstgeber (Plattform oder requester) muss die Meldung bei der Sozialversicherung vornehmen und auch die Beiträge abführen. Dies gilt auch im Geltungsbereich der sogenannten Koordinierungsverordnung (VO [EG] 883/2004), dh innerhalb des EWR. Außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung (z.B. wenn die Plattform ihren Sitz in den USA hat, der Crowdworker aber in Österreich ist) muss der Crowdworker diese Meldung selbst vornehmen und auch die Beiträge selbst abführen.
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Bin ich auch sozialversicherungspflichtig, wenn ich für eine Plattform arbeite, die ihren Sitz im Ausland hat?
Ja. CrowdworkerInnen, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder zumindest überwiegend in Österreich ausüben, unterliegen dem österreichischen Sozialversicherungsrecht.
ACHTUNG: Das heißt nicht automatisch, dass man in Österreich vollversichert ist (z.B. sind geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen nur unfallversichert). Dies gilt in der Regel auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (zB Plattform mit Firmensitz im Ausland).
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Wie wichtig sind AGBs bei der Plattform?
Häufig ist die Akzeptanz der AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) die Voraussetzung um sich auf einer Plattform überhaupt registrieren zu können. Es empfiehlt sich, diese genau zu lesen und sie herunterzuladen, um jederzeit nachschauen zu können, was man akzeptiert hat.
Sollte eine Plattform weder einen Vertrag anbieten, noch über AGBs verfügen, ist es nicht empfehlenswert, in einem so unklaren rechtlichen Kontext zu arbeiten.
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Darf ich für mehrere Plattformen arbeiten?
Es kann in den AGBs vorgesehen sein, dass Arbeit nur für diese eine Plattform erbracht werden darf. Ob eine solche Klausel rechtlich zulässig oder sittenwidrig ist, ist noch nicht ausjudiziert. Es ist also höchste Vorsicht geboten, wenn man sich auf eine vertragliche Beziehung mit einer solchen Plattform einlässt.
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Kann der Auftraggeber Nachbesserungen verlangen?
Das hängt vom Vertrag ab und davon, ob der Auftrag vorher klar genug definiert war und wirklich ein Mangel in der Auftragserfüllung vorliegt. Hier ist eine Prüfung im Einzelfall notwendig.
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Kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern?
Rechtskonform kann er das nur, wenn bei der Auftragserfüllung wirklich ein Mangel nachgewiesen werden kann. Auch hier ist eine Prüfung im Einzelfall notwendig.
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Darf ich mit anderen über meinen Auftrag und den Auftraggeber reden?
In den AGB kann eine Klausel enthalten sein, die das verbieten. Auch diese Klausel müsste im Ernstfall eine Prüfung auf Sittenwidrigkeit unterzogen werden. Allerdings ist Vorsicht geboten, Äußerungen zu machen, die geeignet sind, der Plattform Schaden zuzufügen.
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Kann ich den Vertrag kündigen?
Das hängt von der Ausgestaltung des Vertrages ab (siehe unten).
Kriterien | Dienstvertrag | freier Dienstvertrag | Werkvertrag |
Rechtsverhältnis | Dauerschuldverhältnis | Dauerschuldverhältnis | meist Dauerschuldverhältnis |
Weisungen | pers. und sachliche Weisungen | sachliche Weisungen | sachliche Weisungen |
Arbeitszeit | „vorgegeben“ | Einteilung obliegt dem freien Dienstnehmer, neg. Abgrenzung vom Auftraggeber möglich, organisatorische Notwendigkeiten | frei |
Leistungsverpflichtung | ja | Leistungs- und/oder Ergebnisverpflichtung | Ergebnisverpflichtung (nicht unbedingt Leistungsverpflichtung) |
Regelmäßigkeit | ja | idR ja | eher nein aber möglich |
Vertreungsmöglichkeit | nein | grundsätzlich ja | ja |
Einsatz von Hilfkräften | nein | eher nein | möglich |
Betriebsmittel d AG | ja | idR nein | nein |
Tätigkeitsdauer | befristet / unbefristet | befristet / unbefristet | nicht relevant |
Auftraggeber | idR ein AG | idR ein AG | idR AuftraggeberIn |
Entlohnung | meist zeitbezogen | meist zeitbezogen je Einheit | erfolgsbezogen |
Auslagenersatz | ja | ja | eher nein |
Konkurrenzklausel | ja — wenn vereinbart | bisher eher nein | nein |
Geschuldet wird: | ein Wirken | ein Wirken, eine Dienstleistung | ein Werk |
Haftung | für Bemühen | für Bemühen | für Erfolg |
Vergleich verschiedener Vertragstypen je nach Beschäftigung (Österreich)
Vollzeit-beschäftigung | Teilzeit-beschäftigung | geringfügige Beschäftigung | freier Dienstvertrag | Werkvertrag ohne Gewerbeschein | |
sachliche Weisungen | ja | ja | ja | ja | nein |
persönliches Weisungsrecht | ja | ja | ja | nein | nein |
Vertretungsrecht | nein | nein | nein | ja (Vereinbarung) | ja |
Karenzierung und Kündigungsschutz | ja | ja | ja | nein | nein |
Wochenhilfe | ja | ja | ja | ja | Betriebshilfe |
Kündigungsschutz | ja | ja | ja | nein | nein |
Urlaub | ja | ja | ja | nein | nein |
Entgeltfortzahlung | ja | ja | ja | nein | nein |
Konkurrenzklausel | ja | ja | ja | nein | nein |
Haftung | DNHG | DNHG | DNHG | DNHG | Gewährleistung |
Träger | GKK | GKK | GKK | GKK | SVA |
Zahlungspflicht | AG | AG | AG | AG | WVnehmerIn |
Versicherungsschutz | UV, KV, PV, ALV | UV, KV, PV, ALV | UV, Selbst-versicherung möglich | gB UV, ALV, bei KV nur SL und WG | PV, UV, KV mit Selbstbehalten |
Unfallversicherung | ja | ja | ja | ja | ja |
Krankenversicherung | ja | ja | nein | wenn > €395,31 | ja mit Selbstbehalten KV ohne Zusatzversicherung erst ab dem 43. Tag 20 Wochen lang |
Pensionsversicherung | ja | ja | nein | wenn > €395,31 | ja |
Arbeitslosenversicherung | ja | ja | nein | ja | nein |