Crowdworker zieht vor Gericht: Ich bin Arbeitnehmer

ByRobert Fuss

Januar 20, 2020

Erstmals klagt in Deutschland ein Crowdworker darauf, Arbeitnehmer zu sein -und nicht Selbständiger, wie die Plattformen gerne über alle Crowdworker*innen behaupten. Das Landesarbeitsgericht München hat am 04.12.2019 zwar die Klage des Crowdworkers zurückgewiesen. Das Urteil enthält aber auch wertvolle Hinweise darauf, dass eine Mitgliedschaft in der IG Metall für Crowdworker*innen sinnvoll ist.

Der Kläger, der von der IG Metall vor Gericht vertreten wird, arbeitete ab Februar 2017 als sogenannter Microjobber zwischen 15 und 20 Wochenstunden auf der Plattform. Das Geschäftsmodell dieser Plattform besteht darin, dass Crowdworker Verkaufsstände mit Text und Bildern dokumentieren, zum Beispiel Werbebildschirme in Tankstellen oder bestimmte Waren in Supermärkten und Fachgeschäften. Der Kläger verdiente monatlich rund 1.750 Euro mit solchen Aufträgen.

Anfangs lief es für den Kläger total prima. Anfang 2018 wünschte die Plattform ein „Happy New Year“ mit einem netten Belobigungsschreiben. Er sei einer der Crowdworker auf dieser Plattform, „die die meisten Aufträge in 2017 ausführten. 2.978 abgeschlossene Aufträge insgesamt – wunderbar!“ Andere auf der Plattform „würden gerne von Dir lernen, um so viele Aufträge auszuführen, wie Du 2017“.

Kurz darauf war alles anders. Im Frühjahr 2018 gab es Ärger darüber, ob er einen Auftrag ordentlich ausgeführt hatte. Die Plattform bestritt, dass die Fotos brauchbar waren. Sie teilte dem Kläger im Frühjahr 2018 per E-Mail mit, „dass offenbar die gegenseitigen Vorstellungen der Nutzung des Angebots weit auseinanderliegen. Um also künftige Unstimmigkeiten zu vermeiden, werden wir Ihnen keine weiteren Aufträge mehr anbieten. Wir bitten Sie, sich Ihr in der App befindliches Guthaben auszuzahlen. Danach werden wir Ihren Account deaktivieren und anschließend löschen.“

Der Crowdworker klagt jetzt mit Hilfe der IG Metall darauf, dass er gar nicht als Selbstständiger auf der Plattform gearbeitet hat, sondern in Wirklichkeit Arbeitnehmer war. Mit Hilfe der Münchener Anwaltskanzlei huber.mücke.helm will er feststellen lassen, dass zwischen ihm und dem Plattformbetreiber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, das durch die E-Mail der Plattform auch nicht beendet worden sei. In umfangreichen Schriftsätzen legten die Anwälte des Klägers dar, dass die Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft sehr wohl gegeben seien: Der Kläger sei persönlich von der Tätigkeit für die Plattform wirtschaftlich abhängig gewesen, er sei an konkrete Arbeitsanweisungen gebunden gewesen (deren Nichteinhaltung sogar zur Kündigung geführt hätten) und er wäre auch in den Betriebsablauf eingebunden gewesen.

Das Arbeitsgericht München als erste Instanz hatte am 20.02.2019 der Klage nicht stattgegeben (Aktenzeichen: 19 Ca 6915/18). Und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) als zweite Instanz wies die Klage des Crowdworkers ab (Aktenzeichen 8 Sa 146/19). Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall, zeigte sich enttäuscht: „Das Urteil entspricht nicht unseren Erwartungen. Aus unserer Sicht gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Arbeitnehmer einzustufen ist. Wir werden die Urteilsbegründung abwarten und dann darüber entscheiden, ob wir vor das Bundesarbeitsgericht gehen.“ Diese mündliche Urteilsbegründung am 4. Dezember 2019 enthielt einige durchaus interessante Aspekte.

Das Gericht hat dort drei Möglichkeiten erörtert, warum ein Arbeitsverhältnis vorgelegen haben könnte:

  1. Die Rahmenvereinbarung an sich und die AGBs haben keine Arbeitsverpflichtung ausgelöst, sondern nur den Rahmen für die Zusammenarbeit gesetzt.
  2. Auch aus der konkreten Ausgestaltung lasse sich kein unbefristetes Arbeitsverhältnis herleiten: Im Gegensatz zum Kläger und seinem Anwalt war das LAG der Meinung, dass das Level-System und die Angst vor Deaktivierung keiner rechtlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung gleichkommen würden. Diese Mechanismen hätten jedenfalls nicht die Intensität, die einer Rechtspflicht zur Arbeitsleistung gleichzusetzen sei.
  3. Ausdrücklich nicht untersucht hat das Gericht jedoch die Frage, ob jeder einzelne Auftrag für sich genommen ein – wenn auch auf sehr kurze Zeit – befristetes Arbeitsverhältnis sein. Denn hier gilt eine Drei-Wochen-Frist, um Rechtsmittel einzulegen. Diese Frist war im vorliegenden Fall nicht gewahrt, so dass das Gericht diesen Aspekt aus formalen Gründen gar nicht geprüft hat, ob eine Kette befristeter Arbeitsverträge vorlag.

Rechtsanwalt Rüdiger Helm, der den Kläger vor Gericht vertritt: „Wir haben in dem Verfahren gelernt, wie wichtig diese Drei-Wochen-Frist sein kann. Wenn man von der Plattform rausgeworfen wird, muss man also extrem schnell handeln.“

Aus Sicht der IG Metall unterstreicht das Urteil, wie wichtig es für Crowdworker*innen ist, Mitglied der IG Metall werden. Robert Fuß vom Projekt Crowdsourcing der IG Metall: „Uns werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Crowdworker*innen wegen vergleichsweise geringer Meinungsunterschiede von der Plattform verbannt werden. Das ist hier kein Einzelfall.“ Die IG Metall vertritt Crowdworker*innen in diesen Fällen. Allerdings müssen sie – wie allen anderen Mitglieder auch – mindestens drei Monate Mitglied der IG Metall sein, um Leistungen der Gewerkschaft in Anspruch nehmen zu können. Wer also ernsthaft auf Plattformen Geld verdienen will, sollte Mitglied der IG Metall werden, wenn er sich auf der Plattform anmeldet. Wenn das Kind einmal in den Brunnen gefallen ist, dann ist es zu spät.

Pressemitteilung des LAG München im Wortlaut